Jugendarbeitsschutzgesetz für Jugendliche in Dänemark

(einen Auszug):

Quelle: www.Jobpatruljen.dk

Die Beschäftigung von Kindern unter 13 Jahre ist verboten.

Kinder und Jugendliche im Alter von 13 – 15 Jahre dürfen Folgende Arten von Arbeit haben:

Leichte Arbeit im Landwirtschaft, Gärtnerei und Reitschulen.

Leichte Arbeit mit Sortierung und Verpackung u.a. in Supermärkten.

Leichte  Kundenbedienung in z.B. Kiosken, Bäckereien u.a.

Leichte Hausarbeit

Leichte Produktionsarbeit

Gehilfe in Bibliotheken

Leichte Arbeit als Bote, z.B. mit Zeitungen oder Werbungen.

Wenn Jugendliche unter 15 Jahre, die nicht die 9.Klasse beendet hat mit etwas, das nicht auf der Liste steht ist es ungesetzlich

 

Wie viele Stunden darf man arbeiten?

13 – 14. Jahre alt:

Maximal 2 Stunden nach der Schule jeden Tag

Maximal 7 Stunden pro Tag in der Wochenende

Maximal 12 Stunden pro Woche in „Schulwochen“

Maximal 35 Stunden pro Woche in den Ferien

Man darf nicht zwischen 20 Uhr und 06 Uhr arbeiten

 

15 Jahre alt und kein Unterrichtspflicht(Schulpflicht)

Man darf maximal 8 Stunden pro Tag arbeiten

Man darf maximal 40 Stunden pro Woche arbeiten

Man darf nicht zwischen 22 Uhr und 06 Uhr arbeiten(es kann doch je nach Beruf variieren)

 

Sicherheitsschutz

Dein Arbeitsgeber muss dafür sorgen, dass

du gründliche Schulung kriegt

du Sicherheitsausrüstung bekommt, unter anderen Schuhe, Handschuhe, Arbeitskleider, Knieschoner, oder Helm wenn es nötig ist.

Kinder und Jugendliche dürfen nicht für physische Belastung und gefährliche Arbeitssituationen ausgesetzt werden. Deshalb darfst du nicht mehr als 12 Kilo heben oder mehr als 100 Kilo ziehen wenn du unter 18 Jahre alt bist.

Arbeit mit Flaschen im Supermarkt: Bist du unter 18 Jahre alt darfst du 12 Kilo beben, du kannst deshalb eine leere Kasten mit Flaschen heben.

Du darfst maximal 100 Kilo ziehen, dass ist ungefähr 10 – 12 Einkaufswagen.

Zeitungsbote oder Werbungsbote: Wenn die Zeitungen oder Werbungen mehr als 12 Kilo wiegen, musst du eine Handkarre oder ähnliches benutzen.

Ein Vertrag der Anstellung:

Du hast recht dazu einen Vertag deiner Anstellung zu bekommen, - auch in einem FreizeitJob oder Ferienjob, wenn du mehr als eine Monat gearbeitet hast, und deine Arbeitszeit mehr als 8 Stunden pro Woche ist.. Du und deiner Arbeitsgeber sollen beide den Vertrag unterschreiben, und wenn du unter 18 Jahre alt bist, müssen deine Eltern auch unterschreiben.

Du hast recht zu Urlaubsgeld:  12,5 % von jeder dänische Krone, das du verdienst. Das Urlaubsgeld kriegst du nächstes Jahr. Es ist ungesetzlich wenn der Arbeitsgeber sagt, dass dein Lohn inklusive Urlaubsgeld ist.

Wenn du entlassen wirst, denke daran:

Dass du eine schriftliche Entlassung haben soll, mit eine Begründung für die Entlassung,

Dass du deine Gewerkschaft kontakten soll. Sie können kontrollieren ob die Entlassung in Ordnung ist.

Dass dein Lohn und das Urlaubsgeld, das zu zugute hast, dir bezahlt werden.

Schwarzarbeiten ist verboten:

Alle, die Berufsarbeit haben, müssen der Steuerbehörde erzählen, wie viel sie verdienen. Viele Jugendliche haben einen Steuerfreibetrag und müssen kein Steuer bezahlen außer Arbeitsmarktbeitrag. Es ist nie eine gute Idee Schwarz zu arbeiten. Du bekommst kein Urlaubsgeld, und du kannst keine Hilfe oder Ersatz bekommen, wenn z.b. ein einen Unfall passiert. Es geben keine Beweise dass du angestellt bist.

Jugendarbeitsschutzgesetz für Jugendliche in Deutschland

(einen Auszug):

 

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Jugendarbeitsschutzgesetz  und von dieser Seite weitere Links.

 

Kinder, Jugendlicher

1. Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.

2. Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.

Das Verbot des Absatzes gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten, soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist.

Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie auf Grund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird,

1. die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder,

2. ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvorbereitung oder Berufsausbildung, die von der zuständigen Stelle anerkannt sind, und

3. ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen, nicht nachteilig beeinflußt. Die Kinder dürfen nicht mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 15 bis 31 entsprechende Anwendung.

 

Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Jugendlichen während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr. Auf die Beschäftigung finden §§ 8 bis 31 entsprechende Anwendung.

 

Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern

Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen. dürfen
1. im Berufsausbildungsverhältnis,

2. außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.

Dauer der Arbeitszeit

Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.

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